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Legal

Vertraulichkeitsvereinbarung

Vorlage, Version 2026-10-29-de

Gegenseitige Vertraulichkeitsvereinbarung · EQAD Club · Verkaufsanfrage Pferd

Verkäufer (offenlegende Partei)
Wird von der Plattform eingefügt: Name oder Firma, Sitz oder gewöhnlicher Aufenthalt
Interessent (empfangende Partei)
Wird von der Plattform eingefügt: Name oder Firma, Sitz oder gewöhnlicher Aufenthalt
Inserat / Pferd
Wird von der Plattform eingefügt
Preisspanne laut Inserat
Wird von der Plattform eingefügt

Verkäufer und Interessent (jeweils „Partei“) sind verifizierte Mitglieder des EQAD Clubs, der von der EQAD Exclusive Club UG (haftungsbeschränkt) („EQAD“) betrieben wird. Diese Vereinbarung kommt ausschließlich zwischen den Parteien durch elektronische Annahme über die Plattform des EQAD Clubs zustande. EQAD ist nicht Partei; das Verhältnis jeder Partei zu EQAD richtet sich allein nach den Nutzungsbedingungen des EQAD Clubs. Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch EQAD als Plattformbetreiberin richtet sich ausschließlich nach der Datenschutzerklärung von EQAD; diese Vereinbarung regelt allein die Verarbeitung personenbezogener Daten im Verhältnis zwischen den Parteien untereinander.

1. Vertrauliche Informationen.

(a) Vertrauliche Informationen des Verkäufers sind alle Informationen über das im Inserat angebotene Pferd (das „Pferd“) und dessen Verkauf, die der Verkäufer dem Interessenten vor oder nach Abschluss offenlegt, insbesondere Identität, Name, Abstammung, Pass- und Chipdaten, Standort und Eigentümer des Pferdes, tierärztliche Unterlagen und Röntgenbilder, Fotos und Videos, Turnier- und Leistungsdaten sowie Preis und Verkaufsbedingungen.

(b) Vertrauliche Informationen des Interessenten sind seine Identität, sein Kaufinteresse und der Inhalt der Verhandlungen, insbesondere Preisangebote.

2. Zweck. Jede Partei verwendet die Vertraulichen Informationen der anderen Partei ausschließlich zur Prüfung, Verhandlung und Durchführung eines Kaufs des Pferdes (der „Zweck“).

3. Pflichten. Jede Partei wird

(a) die Vertraulichen Informationen der anderen Partei streng vertraulich behandeln und mit angemessener Sorgfalt vor unbefugtem Zugriff schützen;

(b) die Vertraulichen Informationen der anderen Partei nur an eigene Berater (z. B. Tierarzt, Trainer, Vermittler, Rechtsberater) weitergeben, die sie für den Zweck benötigen und vergleichbaren Vertraulichkeitspflichten unterliegen; der Verkäufer darf sie zudem an den Eigentümer des Pferdes weitergeben. Für diese Personen haftet die Partei wie für eigenes Verhalten;

(c) die Vertraulichen Informationen der anderen Partei nicht über das für den Zweck erforderliche Maß hinaus kopieren, aufzeichnen oder per Screenshot erfassen und nicht veröffentlichen; und

(d) in Vertraulichen Informationen der anderen Partei enthaltene personenbezogene Daten ausschließlich für den Zweck verarbeiten. Soweit die DSGVO auf die jeweilige Verarbeitung anwendbar ist, verarbeitet jede Partei personenbezogene Daten nur, soweit dies für den Zweck, zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich und durch eine Rechtsgrundlage nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO gedeckt ist. Soweit eine Partei selbst über Zwecke und Mittel einer Verarbeitung entscheidet, handelt sie für diese Verarbeitung als eigenständig Verantwortliche im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO. Eine sich aus der tatsächlichen Ausgestaltung ergebende abweichende Rollenverteilung bleibt unberührt. Die offenlegende Partei ist für die Rechtmäßigkeit ihrer Offenlegung verantwortlich; die empfangende Partei ist für die Rechtmäßigkeit ihrer weiteren Verarbeitung verantwortlich. Jede Partei erfüllt die auf sie anwendbaren Informationspflichten nach Art. 13 oder 14 DSGVO, soweit keine gesetzliche Ausnahme eingreift, wahrt die Betroffenenrechte und trifft angemessene technische und organisatorische Maßnahmen. Personenbezogene Daten sind auf das erforderliche Maß zu beschränken und nach Fortfall des Verarbeitungszwecks zu löschen, soweit keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht oder die weitere Speicherung zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich ist. Die Parteien unterstützen einander angemessen bei der Erfüllung gesetzlicher Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungspflichten, soweit hierzu Informationen der jeweils anderen Partei erforderlich sind, und informieren sich gegenseitig unverzüglich über Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten, die die Vertraulichen Informationen der anderen Partei betreffen.

4. Umgehungsverbot. Der Interessent wird ohne vorherige Zustimmung des Verkäufers weder unmittelbar noch über Dritte Kontakt zum Eigentümer, Reiter oder Stall des Pferdes aufnehmen, um den Verkäufer zu umgehen, und das Pferd nicht unter Verwendung Vertraulicher Informationen unter Umgehung des Verkäufers erwerben oder für Dritte vermitteln. Eine Umgehungsabsicht wird insbesondere angenommen, wenn und soweit der Interessent in zielgerichteter und vertraulichkeitsverletzender Weise den Verkäufer vom weiteren Verkaufsprozess auszuschließen versucht. Zufälliger oder anderweitig gerechtfertigter Kontakt ist nicht erfasst. Hat der Interessent dem Verkäufer ein hinreichend konkretisiertes Kaufinteresse mitgeteilt, wird der Verkäufer das Pferd nicht ohne vorherige Information des Interessenten an einen weiteren Interessenten veräußern oder mit diesem in ernsthafte Verhandlungen eintreten. Das Umgehungsverbot gilt für die Dauer der Vertraulichkeitsverpflichtungen des Interessenten nach Ziffer 8.

5. Ausnahmen. Die Pflichten gelten nicht für Informationen, von denen die verpflichtete Partei nachweist, dass sie (a) ihr vor der Offenlegung rechtmäßig und ohne Vertraulichkeitspflicht bekannt waren, (b) ohne Verstoß gegen diese Vereinbarung öffentlich bekannt sind oder werden oder (c) ihr von einem dazu berechtigten Dritten rechtmäßig mitgeteilt wurden. Eine gesetzlich, gerichtlich oder behördlich angeordnete Offenlegung ist zulässig; die andere Partei ist, soweit zulässig, unverzüglich in Textform gem. § 126b BGB zu informieren.

6. Befugnis; Rechte des Eigentümers. Der Verkäufer versichert, zur Offenlegung der Vertraulichen Informationen berechtigt zu sein. Ist er nicht Eigentümer des Pferdes, kann auch der Eigentümer die Rechte des Verkäufers aus dieser Vereinbarung unmittelbar geltend machen (§ 328 BGB); der Verkäufer und Eigentümer können diese Rechte jeweils unabhängig voneinander geltend machen, und eine Leistung des Interessenten an einen von beiden wirkt befreiend auch gegenüber dem anderen. Rechte am Pferd oder an den Informationen werden nicht übertragen; eine Pflicht zum Verkauf oder Kauf besteht nicht.

7. Rückgabe und Löschung. Auf Verlangen des Verkäufers in Textform oder wenn der Interessent den Kauf nicht weiterverfolgt, gibt der Interessent alle Vertraulichen Informationen des Verkäufers zurück oder löscht sie, soweit keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht, und bestätigt dies in Textform. Ein mangelndes Weiterverfolgungsinteresse des Interessenten wird widerleglich vermutet, wenn der Interessent innerhalb von 14 Tagen nach einer entsprechenden Aufforderung des Verkäufers in Textform nicht reagiert; der Verkäufer weist in der Aufforderung auf diese Rechtsfolge hin. Entsprechendes gilt spiegelbildlich: Auf Verlangen des Interessenten in Textform oder wenn der Verkäufer den Verkauf nicht weiterverfolgt, gibt der Verkäufer alle Vertraulichen Informationen des Interessenten zurück oder löscht sie, soweit keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht, und bestätigt dies in Textform. Ein mangelndes Weiterverfolgungsinteresse des Verkäufers wird widerleglich vermutet, wenn der Verkäufer innerhalb von 14 Tagen nach einer entsprechenden Aufforderung des Interessenten in Textform nicht reagiert; der Interessent weist in der Aufforderung auf diese Rechtsfolge hin.

8. Laufzeit. Kommt kein Kauf zustande, gelten die Verpflichtungen beider Parteien für drei Jahre ab Abschluss dieser Vereinbarung. Erwirbt der Interessent das Pferd, enden seine Verpflichtungen hinsichtlich der Informationen über das Pferd mit dem Eigentumsübergang, soweit deren weitere Verwendung im Zusammenhang mit Besitz, Haltung, medizinischer Versorgung oder einer späteren Veräußerung des Pferdes erforderlich ist. Seine Verpflichtungen hinsichtlich des Preises, der Verhandlungen sowie personenbezogener Informationen über den Verkäufer, Eigentümer und frühere Eigentümer gelten bis zum Ablauf von drei Jahren ab Abschluss fort. Die Verpflichtungen des Verkäufers hinsichtlich der vertraulichen Informationen des Interessenten gelten ebenfalls bis zum Ablauf von drei Jahren ab Abschluss fort.

9. Unterlassung und Vertragsstrafe. Bei einem Verstoß kann die verletzte Partei Unterlassung verlangen, auch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes. Die nachfolgende Vertragsstrafe gilt nur, wenn beide Parteien Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sind; gegenüber Verbrauchern findet sie keine Anwendung. Für jeden schuldhaften Verstoß zahlt die verletzende Partei eine Vertragsstrafe, deren Höhe die verletzte Partei nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) bestimmt, höchstens jedoch 10 % der Untergrenze der im Inserat angegebenen Preisspanne; ihre Angemessenheit kann im Streitfall vom zuständigen Gericht überprüft werden. Der verletzenden Partei bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt; eine gezahlte Vertragsstrafe wird darauf angerechnet.

10. Abtretung und Rechtsnachfolge. Die Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung sind nicht ohne die vorherige Zustimmung der jeweils anderen Partei in Textform übertragbar oder abtretbar. Dies gilt sowohl für die Abtretung einzelner Ansprüche (insbesondere von Vertragsstrafeansprüchen oder Schadensersatzansprüchen) als auch für eine Vertragsübernahme als Ganzes; § 354a HGB bleibt unberührt. Abweichend hiervon kann der Verkäufer seine Rechte aus dieser Vereinbarung ohne Zustimmung des Interessenten auf den Eigentümer des Pferdes übertragen, sofern dieser nicht bereits nach Ziffer 6 unmittelbar berechtigt ist. Eine solche Übertragung ist dem Interessenten unverzüglich in Textform mitzuteilen. Im Falle einer gesetzlichen Rechtsnachfolge durch Gesamtrechtsnachfolge (insbesondere Erbfall) gehen die Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung auf den Rechtsnachfolger über. Die andere Partei ist hierüber unverzüglich in Textform zu informieren und hat das Recht, die Vereinbarung innerhalb von vier (4) Wochen nach Erhalt der Mitteilung außerordentlich zu kündigen, wenn ihr die Fortsetzung mit dem Rechtsnachfolger unzumutbar ist.

11. Anwendbares Recht und Gerichtsstand. Diese Vereinbarung unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Beachtung zwingender kollisionsrechtlicher Vorschriften. Ist eine Partei Verbraucher, bleibt der Schutz der zwingenden Bestimmungen des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts unberührt. Sind beide Parteien Kaufleute im Sinne der §§ 1 bis 7 HGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen, sind, soweit gesetzlich zulässig, die Gerichte am Sitz des Verkäufers bei Abschluss dieser Vereinbarung zuständig; die gesetzlichen besonderen und ausschließlichen Gerichtsstände bleiben unberührt. Bei Beteiligung eines Verbrauchers gelten ausschließlich die gesetzlichen Gerichtsstände, einschließlich Art. 17 bis 19 Brüssel-Ia-VO, soweit anwendbar.

12. Schlussbestimmungen. Diese Vereinbarung ist die abschließende Regelung der Parteien zu ihrem Gegenstand. Änderungen bedürfen der Textform. Die Vereinbarung wird in deutscher und englischer Sprache bereitgestellt; beide Fassungen sind verbindlich, bei Abweichungen geht die deutsche Fassung vor. Ist eine Bestimmung unwirksam, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

Abschluss durch elektronische Annahme beider Parteien über den EQAD Club. EQAD protokolliert Zeitpunkt und Version und übermittelt beiden Parteien nach Abschluss automatisch eine Kopie dieser Vereinbarung per E-Mail.